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Überblick

Sie kennen Ihre Sparkasse als fairen, ehrlichen und transparent agierenden Finanz­partner vor Ort. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir seit Jahren. Klar, dass sich in so langen Geschäfts­beziehungen auch die Bedingungen manchmal ändern.

Geänderte gesetzliche Vorgaben machen es erforderlich, Teile des Überweisungsverkehrs mit Ihnen neu zu vereinbaren. Wir führen zugleich die verschiedenen Bedingungswerke für den Überweisungsverkehr zusammen.

Zusätzlich passen wir je nach individueller Produktnutzung  weitere Bedingungswerke an. Details entnehmen Sie bitte ihrem persönlichen Anschreiben.

Was bedeuten die Änderungen im Überweisungsverkehr für Sie?

Ab 05.10.2025 gilt für ausgehende Echtzeitüberweisungen eine Ausführungsfrist von 10 Sekunden, die je nach Zahlungsauslösekanal unterschiedlich beginnt. Für die Ihnen bekannte per Online-Banking ausgelöste Echtzeitüberweisung verkürzt sich die Frist auf 10 Sekunden ab Eingang der Autorisierung, die erst startet, wenn eventuelle Rückfragen wegen der Empfängerüberprüfung (s.u.) von Ihnen beantwortet wurden. Ab Oktober 2025 führen wir über erweiterte Zahlungsauslösekanäle insbesondere die neuen Produkte wie zum Beispiel „beleglose Echtzeitüberweisungen per Selbstbedienungsterminal“ und die Ausführung von „Daueraufträgen per Echtzeitüberweisung“ ein. Um Sie jederzeit auch über die erfolgreiche Ausführung einer Echtzeitüberweisung schnell informieren zu können, müssen hierfür Kommunikationswege vereinbart werden.

Als neue Schutzmaßnahme führen wir die Empfängerüberprüfung ein. Sie werden gewarnt, wenn Ihre Angabe des Empfängernamens nicht mit dem Namen des Kontoinhabers des Empfängerkontos übereinstimmt.

Je nach Ihrem Schutzbedarf können Sie die Nutzung von Echtzeitüberweisungen auf einen Betrag unterhalb der mit Ihnen vereinbarten Limite (z.B. Zahlungsverkehrslimit für das Online-Banking) selbst einschränken. Dieser Höchstbetrag gilt dann ausschließlich für Echtzeitüberweisungen.

Wir haben allen Kunden ohne Online-Banking einen Antrag zur Vereinbarung eines Kommunikationsweges für Mitteilungen zu Echtzeitüberweisungen zur Verfügung gestellt. Kunden mit Online-Banking wurde in Ihrem elektronischen Postfach eine Anleitung zur Einrichtung eines Kontoweckers bereitgestellt.

 

Damit wir uns über die geltenden Bedingungen einig sind, bitten wir um Ihre Zustimmung. Dafür benötigen Sie nur wenige Klicks. Bitte halten Sie für die folgende Identitätsprüfung Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) bereit.

Was Sie tun müssen

Was müssen Sie jetzt tun?

Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung zu unseren aktuellen Bedingungswerken, sowie zum aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis. Denn gemeinsam mit Ihnen möchten wir hiermit eine vertragliche Basis schaffen, die für Sie und uns rechtssicher ist.

Die konkreten Bedingungs­werke haben wir Ihnen bereits zugestellt.

Sie möchten sich näher informieren? Weiter unten finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Danke für Ihre Unterstützung!

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Damit wir uns über die geltenden Bedingungen einig sind, bitten wir um Ihre Zustimmung. Dafür benötigen Sie nur wenige Klicks. Bitte halten Sie für die folgende Identitätsprüfung Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) bereit.

Alternative Möglichkeiten zur Zustimmung

Die Zustimmung kann auch ohne bisherige Nutzung des Online-Bankings über den Button "Jetzt zustimmen" gegeben werden. Sollten Sie dennoch eine Alternative wünschen, stehen Ihnen diese zusätzlichen Möglichkeiten zur Verfügung:

Persönlich

In einer unserer Filialen innerhalb der Öffnungszeiten.

Telefonisch

Falls Sie bereits Online-Banking-Kundin oder -Kunde bei uns sind: über unser Kunden-Service-Center unter folgender Rufnummer:

03733 139 3456
(Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr)

FAQ

FAQ: Ihre Fragen – unsere Antworten.

Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen.

Weshalb wurden die Bedingungen aktualisiert?

Am 19. März 2024 wurde die EU-Verordnung zur Regulierung von Instant Payments (RegIP) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung gilt unmittelbar 20 Tage nach Veröffentlichung und sieht für Zahlungsdienstleister in Euro-Ländern gesetzliche Regelungen vor, die neun und zwölf Monate bzw. 18 Monate nach Veröffentlichung umzusetzen sind. Für EU-Mitgliedsländer mit anderer Landeswährung ist die Umsetzung bis 2027 vorzunehmen.

Die EU Kommission beabsichtigt mit der Regulierung von Instant Payments deren Nutzung in Europa zu erhöhen und Hindernisse dafür zu beseitigen, um so den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und die EU-Wirtschaft zu stärken. Darüber hinaus ordnen sich die Anstrengungen der EU Kommission ein in den zunehmenden Trend zur weltweiten Vernetzung von Instant Payment-Systemen.

Mit der Änderung unserer Bedingungswerke erfolgt die Umsetzung der geänderten gesetzlichen Anforderungen. Wir nutzen diesen Anlass, um die Anzahl der Bedingungswerke für den Überweisungsverkehr zu reduzieren sowie weitere Geschäftsbedingungen zu aktualisieren.

Welche zusätzlichen Zahlungsauslösekanäle stehen mir ab Oktober 2025 zur Verfügung?

Zusätzlich zur Ihnen bekannten per Online-Banking ausgelösten Echtzeitüberweisung stehen ab 05.10.2025 folgende Auftragsarten zur Verfügung:

  • beleglose Echtzeitüberweisung im telefonischen Kundenservice (SEPA-Überweisung)
  • Echtzeitüberweisung per Dauerauftrag (SEPA-Überweisung)
  • terminierte Echtzeitüberweisung (SEPA-Überweisung)
  • beleglose Echtzeitüberweisung per Selbstbedienungsterminal (SEPA-Überweisung)
  • beleghafte Echtzeitüberweisung (SEPA-Überweisung)


Bitte beachten Sie, dass die Ausführungsfrist von 10 Sekunden, je nach Zahlungsauslösekanal unterschiedlich beginnt.

Wofür ist die Vereinbarung eines Kommunikationsweges erforderlich?

Die Verordnung zur Regulierung der Echtzeitüberweisungen sieht in Artikel 5a Absatz 4 e eine Benachrichtigung des Kunden über die Ausführung einer Echtzeitüberweisung vor. In Nr. 1.6 der neuen Bedingungen für den Überweisungsverkehr, gültig ab 05.10.2025, wurden die Anforderungen aus der Verordnung wie folgt umgesetzt:

"(7) Der Kunde hat mit der Sparkasse einen Kommunikationsweg zu vereinbaren, den die Sparkasse für die Erfüllung ihrer ihm gegenüber bestehenden gesetzlichen Mitteilungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen nutzen soll."

Wir haben daher allen Kunden ohne Online-Banking einen Antrag zur Vereinbarung eines Kommunikationsweges für Mitteilungen zu Echtzeitüberweisungen zur Verfügung gestellt. Kunden mit Online-Banking wurden in ihrem elektronischen Postfach eine Anleitung zur Einrichtung eines Kontoweckers bereitgestellt.

Sofern Sie zukünftig Echtzeitüberweisungen beauftragen möchten, bitten wir Sie, mit uns einen Kommunikationsweg zu vereinbaren.

Wie funktioniert die neue Empfängerüberprüfung?

Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Instant Payment Regulierung ist die Verifizierung des Zahlungsempfängers (Verification of Payee oder kurz "VoP") mit dem Ziel, Betrug und Fehler bei Überweisungen zu reduzieren. Der Service dient dazu, die Identifikation des Zahlungsempfängers vor der Ausführung einer Überweisung zu überprüfen. VoP ist dabei nicht auf Echtzeitüberweisungen begrenzt, sondern muss auch für SEPA-Überweisungen durchgeführt werden. Dies schließt auch terminierte Aufträge sowie Daueraufträge ein.

Ablauf:

  1. Erfassung der Zahlungsdaten: Sie übermitteln an uns die Kontodaten des Zahlungsempfängers (IBAN und den Namen des Empfängers).
  2. Datenabgleich: Wir gleichen die eingegebenen Daten mit den bei der Bank des Zahlungsempfängers gespeicherten Daten ab. 
  3. Prüfergebnis: Sie erhalten bei Anwesenheit eine sofortige Rückmeldung über das Prüfergebnis:
  • Übereinstimmung („Match"): Die eingegebene IBAN und der Name stimmen vollständig übereinstimmen
  • Teilweise Übereinstimmung („Close Match"): Die eingegebene IBAN und der Name stimmen teilweise überein. Wir zeigen Ihnen den von der Empfängerbank übermittelten Namen an.
  • Keine Übereinstimmung („No Match"): Die eingegebene IBAN und der Name stimmen nicht überein.

Basierend auf der Rückmeldung können Sie die Überweisung entweder autorisieren, die Daten korrigieren und erneut überprüfen lassen oder die Erfassung der Überweisung abbrechen.

Was muss ich hinsichtlich des neuen Echtzeitüberweisungshöchstbetrages beachten?

Am 05.10.2025 entfällt die bisherige allgemeine Betragsgrenze von 100.000 EUR je Echtzeitüberweisungsauftrag und wird durch eine kundenindividuelle optionale Limitgestaltung ersetzt. Sie haben dann die Möglichkeit, kontobezogen einen Höchstbetrag pro Tag oder pro Zahlungsvorgang festzulegen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Höchstbetrag für alle verfügungsberechtigten Personen (Kontoinhaber, Kontobevollmächtigte, Vertreter des Kontoinhabers) gilt und durch weitere Verfügungslimite (z.B.: Online-Banking-Limit) zusätzlich eingeschränkt werden kann.

Aufträge zur Einrichtung eines Echtzeitüberweisungshöchstbetrages nehmen wir gern persönlich in unseren Filialen entgegen.

Bis wann sollte ich zugestimmt haben?

Die gesetzlichen Anforderungen treten am 05.10.2025 in Kraft. Bitte stimmen Sie möglichst zeitnah zu, damit wir und Sie Rechts­sicherheit erlangen können.

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Sollten Sie die Zustimmung versäumt haben, melden wir uns nochmal bei Ihnen.

Falls Sie nicht zustimmen möchten, müssen wir prüfen, ob wir die Geschäfts­beziehung mit Ihnen dauer­haft fortführen können oder beenden müssten.

Wie erfahre ich, ob ich eine Zustimmung erteilen muss?

Ihre Sparkasse kontaktiert alle betroffenen Kunden. Sie erhalten entweder eine Benach­richtigung im Online-Banking (Elektronisches Postfach) oder einen Brief.

Ich habe noch Fragen. An wen kann ich mich wenden?

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihr persönlicher Berater ist gerne für Sie da oder kontaktieren Sie unser Kunden-Service-Center unter 03733 139 3456 (Montag bis Freitag von 08:00 - 20:00 Uhr)

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